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Neuerung im Bereich Anlassbewilligungen - Gewinne bei Kleinlotterien

Kleinlotterien bei einem Unterhaltungsanlass (Lottos und Tombolas nach Art. 41 Abs. 2 BGS) Gutscheine und Edelmetalle als Preise

Bis anhin war es im Kanton Solothurn zulässig bei Lottos/Tombolas Gutscheine und Edelmetalle als Preise abzugeben ohne eine entsprechende Bewilligung einzuholen.

Aufgrund der Empfehlung der Interkantonalen Geldspielaufsicht (GESPA) wird der Kanton Solothurn die bestehende Praxis per 1. Januar 2023 anpassen.

Folglich unterstehen Kleinlotterien wie Lottos/Tombolas, sofern Gutscheine und Edelmetalle als Preise angeboten werden, der Bewilligungspflicht. Diese sind mit Blick auf das Bundesrecht ohne Weiteres zulässig, bedürfen jedoch neu einer kantonalen Bewilligung.

Die Veranstalter von Lottos/Tombolas, welche Gutscheine oder Edelmetalle als Gewinne anbieten wollen, werden auf die Bewilligungspflicht aufmerksam gemacht und an das Amt für Wirtschaft und Arbeit verwiesen.

https://so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-wirtschaft-und-arbeit/

 


Dokument Schreiben_AWA_iS_Lottos_Tombolas_und_Gutscheine_Edelmetalle.pdf (pdf, 565.6 kB)


Datum der Neuigkeit 28. Nov. 2022