Der Friedensrichter ist die zuständige Schlichtungsbehörde gemäss Artikel 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[2], sofern beide bzw. alle Parteien in derselben Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben.

Im Bereich des Strafrechts ahndet der Friedensrichter mit Strafbefehl die Übertretungen des Gemeindestrafrechts und kann Bussen bis zum Höchstbetrag von 300 Franken sowie Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 106 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Tagen aussprechen. Gemeinnützige Arbeit (Art. 107 StGB) kann er nicht anordnen.

Die Aufgaben und Kompetenzen des Friedensrichters sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13.03.1977 in den §§ 4-6 geregelt.

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Friedensrichter
Grossackerstrasse 25
4566 Halten
Tel. 032 675 21 11
friedensrichter@halten.ch

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