
Friedensrichter
Im Bereich des Strafrechts ahndet der Friedensrichter mit Strafbefehl die Übertretungen des Gemeindestrafrechts und kann Bussen bis zum Höchstbetrag von 300 Franken sowie Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 106 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Tagen aussprechen. Gemeinnützige Arbeit (Art. 107 StGB) kann er nicht anordnen.
Die Aufgaben und Kompetenzen des Friedensrichters sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13.03.1977 in den §§ 4-6 geregelt.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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